Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt
Stand: 01.01.2008 in der Fassung vom 19.05.2008

Präambel

Die von den Richtern der Familiensenate des für ganz Hessen zuständigen OLG Frankfurt am Main erarbeiteten Grundsätze beruhen auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und sollen im Interesse der Einheitlichkeit und Überschaubarkeit Orientierungslinien für die Praxis geben. Sie orientieren sich an der bundeseinheitlichen Leitlinienstruktur und lehnen sich, soweit inhaltlich übereinstimmend, an den Wortlaut der Süddeutschen Leitlinien an.

Sie binden den Richter nicht; dieser wird in eigener Verantwortung die angemessenen Lösungen des Einzelfalls finden müssen.

Das Tabellenwerk der Düsseldorfer Tabelle ist eingearbeitet. Die Erläuterungen werden durch nachfolgende Grundsätze ersetzt.

Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen

1. Geldeinnahmen

1.1 Regelmäßiges Bruttoeinkommen einschließlich Renten und Pensionen

Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte, regelmäßig bezogen auf das Kalenderjahr.

Zur Berücksichtigung von Kinderzuschlägen und Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 S. 1 und S. 2 EStG vgl. BGH FamRZ 2007, 882; zum Familienzuschlag, dem Kinderzuschlag nach § 40 Abs. 1 und Abs. 2 BBesG BGH FamRZ 2007, 793 ff. und dem Zuschlag beim Arbeitslosengeld jetzt BGH FamRZ 2007, 983.

1.2 Unregelmäßige Einkommen (z.B. Abfindungen etc.)

Soweit Leistungen nicht monatlich anfallen (z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld), werden sie auf ein Jahr umgelegt. Einmalige Zahlungen (z.B. Abfindungen) sind auf einen angemessenen Zeitraum (in der Regel mehrere Jahre) zu verteilen.

1.3 Überstunden

Überstundenvergütungen werden voll angerechnet, soweit sie berufstypisch sind oder in geringem Umfang anfallen (BGH FamRZ 1980, 984 = NJW 1980, 2251) oder der Mindestbedarf der Kinder nicht gedeckt ist. Im Übrigen ist der Anrechnungsteil nach Zumutbarkeit zu ermitteln. Die Weiterführung überobligationsmäßiger Überstundenleistungen kann regelmäßig nicht verlangt werden. Dies gilt entsprechend auch für Nebentätigkeiten. Zur Obliegenheit einer Nebentätigkeit zur Deckung des Mindestbedarfs minderjähriger Kinder vgl. BVerfG FamRZ 2003, 661.

1.4 Spesen und Auslösungen

Über die Anrechenbarkeit von Spesen und Auslösungen ist nach Maßgabe des Einzelfalls zu entscheiden. Als Anhaltspunkt kann eine anzurechnende häusliche Ersparnis (also nicht für reine Übernachtungskosten oder Fahrtkosten bis zu der in Nr. 10.2.2 definierten Höhe) von einem Drittel in Betracht kommen.

1.5 Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit

Bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit oder aus Gewerbebetrieb wird regelmäßig an den Gewinn (§ 4 Abs. 1, Abs. 3 EStG) aus einem zeitnahen Dreijahreszeitraum angeknüpft. Mit der Vorlage der ESt-Bescheide und der entsprechenden Bilanzen mit G+V-Rechnung oder den Einnahme/Überschuss-Rechnungen wird der besonderen Darlegungslast (BGH FamRZ 93, 789, 792) in der Regel genügt. Auf substanziierten Einwand sind gegebenenfalls weitere Erläuterungen vorzunehmen oder Belege vorzulegen. Zu Ansparabschreibungen und zur Beachtung von Besonderheiten der Einkommensentwicklung siehe BGH FamRZ 2004, 1177 - 1179.

1.6 Einkommen aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen

Einkommen aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen ist der Überschuss der Bruttoeinkünfte über die Werbungskosten und notwendige Instandhaltungsrücklagen. Für Wohngebäude ist keine AfA anzusetzen; im Einzelfall kommt stattdessen die Berücksichtigung angemessener Tilgungsleistungen in Betracht.

1.7 Steuererstattungen

Steuererstattungen sind in der Regel im Kalenderjahr der tatsächlichen Leistung zu berücksichtigen. Steuervorteile, die auf unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigenden Aufwendungen beruhen, bleiben außer Betracht. Hierzu BGH FamRZ 2005, 1159 ff. und 1817 ff.

1.8 Sonstige Einnahmen sind z.B. Trinkgelder

2. Sozialleistungen

2.1 Arbeitslosengeld (§ 117 SGB III) und Krankengeld

Vgl. dazu Nr. 1.1 Abs. 2.

2.2 Leistungen nach dem SGB II

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19 ff. SGB II sind kein Einkommen, es sei denn die Nichtberücksichtigung der Leistungen ist in Ausnahmefällen treuwidrig (vgl. BGH FamRZ 1999, 843; 2001, 619); nicht subsidiäre Leistungen nach dem SGB II sind Einkommen, insbesondere befristete Zuschläge (§ 24 SGB II), Einstiegsgeld (§ 29 SGB II), Entschädigung für Mehraufwendungen "1 Eurojob" (§ 16 Abs. 3 SGB II).

2.3 Wohngeld

soweit es nicht erhöhte Wohnkosten deckt.

2.4 BaföG-Leistungen

auch soweit sie als Darlehen gewährt werden, mit Ausnahme von Vorausleistungen nach §§ 36, 37 BAföG.

2.5 Erziehungs- und Elterngeld

Elterngeld ist, soweit es über den Sockelbetrag i.H.v. 300,-- ¤, bei verlängertem Bezug über 150,-- ¤, hinausgeht, Einkommen. Der Sockelbetrag des Elterngeldes und das Bundeserziehungsgeld sind kein Einkommen, es sei denn, es liegt einer der Ausnahmefälle der §§ 11 Satz 4 BEEG, 9 Satz 2 BErzG vor.

2.6 Unfall- und Versorgungsrenten

(z.B. nach dem Bundesversorgungsgesetz) nach Maßgabe des § 1610 a BGB.

2.7 Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld und Ähnliches

Leistungen aus der Pflegeversicherung an den Pflegling, Blindengeld, Schwerbeschädigten- und Pflegezulagen jeweils nach Maßgabe der §§ 1610a, 1578a BGB.

2.8 Pflegegeld

Der Anteil des Pflegegeldes bei der Pflegeperson, durch den ihre Bemühungen abgegolten werden; bei Pflegegeld aus der Pflegeversicherung gilt dies nach Maßgabe des § 13 Abs. 6 SGB XI.

2.9 Grundsicherungsleistungen

Die Leistungen gemäß §§ 41 - 43 SGB XII sind beim Berechtigten im Rahmen von Verwandtenunterhaltsansprüchen in der Regel als Einkommen zu berücksichtigen.

Im Rahmen von Ehegattenunterhaltsansprüchen sind sie im Regelfall nicht als Einkommen zu bewerten.

2.10 Sonstige Leistungen nach dem SGB XII

s. 2.11

2.11 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz

Diese Leistungen sind nicht als Einkommen zu bewerten. Die Unterhaltsforderung eines Empfängers dieser Leistungen kann in Ausnahmefällen treuwidrig sein (BGH FamRZ 1999, 843, 847; 2001, 619, 620).

2.12 Leistungen nach den Vermögensbildungsgesetzen

beeinflussen das Einkommen nicht, d.h. der vermögenswirksame Anlagebetrag mindert das Einkommen nicht; andererseits erhöhen vermögenswirksame Beiträge des Arbeitgebers und die Sparzulage nicht das Einkommen.

3. Kindergeld

Kindergeld wird nicht zum Einkommen der Eltern gerechnet (vgl. Nr. 14).

4. Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers

Geldwerte Zuwendungen aller Art des Arbeitgebers, z.B. Firmenwagen oder freie Kost und Logis, sind Einkommen, soweit sie entsprechende Eigenaufwendungen ersparen.

5. Wohnwert

Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu behandeln. Neben dem Wohnwert sind auch Zahlungen nach dem Eigenheimzulagengesetz anzusetzen. Ein Wohnvorteil liegt nur vor, soweit der Wohnwert den berücksichtigungsfähigen Schuldendienst, erforderliche Instandhaltungskosten und die verbrauchsunabhängigen Kosten, mit denen ein Mieter üblicherweise nicht belastet wird, übersteigt. Auszugehen ist vom vollen Mietwert (objektiver Wohnwert). Wenn es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu veräußern, kann stattdessen die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre (subjektiver Wohnwert). Dies kommt insbesondere für die Zeit bis zur Scheidung in Betracht, wenn ein Ehegatte das Eigenheim allein bewohnt (vgl. für den Trennungsunterhalt: BGH FamRZ 1998, 899 f., FamRZ 2000, 351 f., FamRZ 2008, 963 ff., für den Nachehelichenunterhalt: BGH FamRZ 2000, 950 f., FamRZ 2005, 1817 ff., 1820, beim Elternunterhalt: BGH FamRZ 2003, 1179 f.). Als Untergrenze für den subjektiven Wohnwert ist der Kaltmietanteil im kleinen Selbstbehalt anzusetzen. Bei höherem Einkommen ist der Wohnwert angemessen zu erhöhen.

6. Haushaltsführung

Führt jemand einem leistungsfähigen Dritten den Haushalt, so ist hierfür ein Einkommen anzusetzen (BGH FamRZ 1987, 1011 = NJW RR 1987, 1282; BGH FamRZ 1989, 487 = NJW RR 1989, 1083; BGH FamRZ 1995, 344); bei Haushaltsführung durch einen nicht Erwerbstätigen geschieht das in der Regel mit einem Betrag von 380,-- ¤.

7. Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit

kann nach Billigkeit ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben.

8. Freiwillige Zuwendungen Dritter

(z.B. Geldleistungen, kostenloses Wohnen) sind als Einkommen zu berücksichtigen, wenn dies dem Willen des Dritten entspricht.

9. Erwerbsobliegenheit und Einkommensfiktion

Einkommen können auch aufgrund einer unterhaltsrechtlichen Obliegenheit erzielbare Einkünfte sein (fiktives Einkommen). Zum Umfang der Obliegenheit im Einzelnen BVerfG FamRZ 2007, 273 f.

10. Bereinigung des Einkommens

10.1 Steuern und Vorsorgeaufwendungen

Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene Vorsorgeaufwendungen abzusetzen (Nettoeinkommen). Zu den angemessenen Vorsorgeaufwendungen kann auch die zusätzliche Altersversorgung im Rahmen der steuerlichen Förderung nach § 10a EStG zählen. Nr. 1.7 gilt entsprechend. Es besteht die Obliegenheit, Steuervorteile in zumutbarem Rahmen in Anspruch zu nehmen. Zur Obliegenheit, das Realsplitting geltend zu machen, BGH FamRZ 2007, 793 ff. und BGH FamRZ 2007, 882 ff.

10.2 Berufsbedingte Aufwendungen

Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind im Rahmen des Angemessenen vom Nettoeinkommen aus unselbstständiger Arbeit abzuziehen.

10.2.1 Pauschale/konkrete Aufwendungen

Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte kann eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens (maximal 150,-- ¤) abgesetzt werden. Diese Pauschale wird vom Nettoeinkommen vor Abzug von Schulden und besonderen Belastungen abgezogen. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen diese Pauschale, so sind sie im Einzelnen darzulegen.

10.2.2 Fahrtkosten

Ein Abzug von Fahrtkosten zur Arbeitsstätte mit dem eigenen PKW erfolgt grundsätzlich nur in Höhe der Fahrtkosten öffentlicher Verkehrsmittel, wenn deren Benutzung zumutbar ist. Ist wegen schwieriger öffentlicher Verkehrsverbindungen oder aus sonstigen Gründen die Benutzung eines PKW als angemessen anzuerkennen, so wird eine Kilometerpauschale in Höhe des Betrages nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG (zurzeit 0,30 ¤ für jeden gefahrenen Kilometer) berücksichtigt. Anhaltspunkte für die Bestimmung der Angemessenheit können einerseits die ehelichen Lebensverhältnisse und andererseits das Verhältnis der Fahrtkosten zu dem Einkommen sein.

Die Fahrtkostenpauschale deckt in der Regel sowohl die laufenden Betriebskosten als auch die Anschaffungskosten des PKW ab.

Bei hoher Fahrleistung ist, da die Fahrtkosten nicht gleichmäßig ansteigen, eine abweichende Bewertung veranlasst. In der Regel kann bei einer Entfernung von mehr als 30 km (einfach) und einer PKW-Nutzung an ca. 220 Tagen im Jahr für jeden Mehrkilometer die Pauschale auf die Hälfte des Satzes herabgesetzt werden.

Bei unverhältnismäßig hohen Fahrtkosten infolge weiter Entfernung zum Arbeitsplatz kommt auch eine Obliegenheit zu einem Wohnortwechsel in Betracht (BGH FamRZ 1998, 1501, 1502).

10.2.3 Ausbildungsaufwand

Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte kann eine Pauschale von 5 % der Ausbildungsvergütung abgesetzt werden. Übersteigen die Aufwendungen diese Pauschale, so sind sie im Einzelnen darzulegen (vgl. Nr. 10.2.1).

10.3 Kinderbetreuung

Kinderbetreuungskosten sind abzugsfähig, soweit die Betreuung durch Dritte infolge der Berufstätigkeit erforderlich ist. Geht ein Ehegatte einer Erwerbstätigkeit nach, obwohl er eines oder mehrere minderjährige Kinder betreut, so kann ihm - auch neben den in Satz 1 genannten konkreten Kosten - noch ein Ausgleich für Aufwendungen bis zu 200 ¤ zugebilligt werden, wenn er darlegt, dass er oder Dritte zusätzliche Aufwendungen durch die Betreuung der Kinder haben (wie z.B. Großeltern, Nachbarn oder Freunde betreuen die Kinder unentgeltlich, ohne dadurch den Unterhaltspflichtigen entlasten zu wollen; Fahrtkosten zu Betreuungsstellen etc.). Für die Höhe dieser Pauschale sind u.a. folgende Faktoren von Bedeutung: Zahl und Alter der Kinder; Umfang der Berufstätigkeit; Umfang der Fremdbetreuung, deren Kosten nicht im Rahmen der in S.1 genannten konkreten Kosten geltend gemacht werden; Höhe der konkreten Kosten.

10.4 Schulden

Berücksichtigungswürdige Schulden (Zins und Tilgung) sind abzuziehen; die Abzahlung soll im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplanes in angemessenen Raten erfolgen. Zur Obliegenheit, ein Verbraucherinsolvenzverfahren einzuleiten vgl. BGH FamRZ 2005, 608 f., FamRZ 2008, 497 ff. Bei der Bedarfsermittlung für den Ehegattenunterhalt sind grundsätzlich eheprägende Verbindlichkeiten abzusetzen. Beim Verwandtenunterhalt sowie bei Leistungsfähigkeit/Bedürftigkeit für den Ehegattenunterhalt erfolgt eine Abwägung nach den Umständen des Einzelfalls. Bei der Zumutbarkeitsabwägung sind Interessen des Unterhaltsschuldners, des Drittgläubigers und des Unterhaltsgläubigers, vor allem minderjähriger Kinder, mit zu berücksichtigen. Bei der Unterhaltsbemessung nach einem fiktiven Einkommen ist auch ein fiktiver Schuldendienst berücksichtigungsfähig.

10.5 Unterhaltsleistungen (bleibt unbesetzt)

10.6 Vermögensbildung

Vermögensbildende Aufwendungen sind im angemessenen Rahmen abzugsfähig.

Kindesunterhalt

11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt)

Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle ohne Bedarfskontrollbeträge (Anhang 1). Bei minderjährigen Kindern kann er als Festbetrag oder als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts geltend gemacht werden.

11.1 Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge

Die Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle enthalten keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für das Kind, wenn dieses nicht in einer gesetzlichen Familienversicherung mitversichert ist. Dieser Aufwand gehört jedoch zum Grundbedarf und ist vom Barunterhaltspflichtigen allein zu tragen.

Besteht für das Kind eine freiwillige Krankenversicherung, so sind die hierfür erforderlichen Beiträge vom Unterhaltsverpflichteten zusätzlich zu zahlen, zur Ermittlung des Tabellenunterhalts jedoch vom Einkommen abzusetzen.

11.2 Eingruppierung

Die Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige drei Unterhaltsberechtigten (ohne Rücksicht auf den Rang, soweit für den Nachrangigen Mittel vorhanden sind) Unterhalt zu gewähren hat. Bei einer größeren oder geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind in der Regel Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere oder höhere Einkommensgruppen vorzunehmen. Eine Aufstufung um zwei Einkommensgruppen kommt in Betracht, wenn die Unterhaltspflicht nur gegenüber einem Kind besteht. Liegt insoweit das verfügbare Einkommen des Unterhaltspflichtigen im Bereich bis 1.300,- ¤, ist für die Aufstufung eine besondere Prüfung notwendig.

12. Minderjährige Kinder

12.1 Betreuungs-/Barunterhalt

Der sorgeberechtigte Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, leistet in der Regel hierdurch seinen Beitrag zum Kindesunterhalt (§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB).

12.2 Einkommen des Kindes

wird bei beiden Eltern hälftig angerechnet. Zum Kindergeld vgl. Nr. 14.

12.3. Beiderseitige Barunterhaltspflicht / Haftungsanteil

Der betreuende Elternteil braucht neben dem anderen Elternteil in der Regel keinen Barunterhalt zu leisten, es sei denn, sein Einkommen ist bedeutend höher als das des anderen Elternteils (§ 1606 Abs.3 Satz 2 BGB - etwa bei dreifach höherem verfügbarem Einkommen und guten Vermögensverhältnissen - vgl. BGH FamRZ 1984, 39 = NJW 1984, 303), oder der eigene angemessene Unterhalt des sonst allein barunterhaltspflichtigen Elternteils ist gefährdet (§ 1603 Abs.2 Satz 3 BGB).

Im letzteren Fall kann jedoch nach der "Hausmann"-Rechtsprechung (vgl. BGH FamRZ 2006, 1827 ff.) eine Haftung in Betracht kommen.

Sind bei auswärtiger Unterbringung beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet, haften sie anteilig nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB für den Gesamtbedarf (vgl. Nr. 13.3). Der Verteilungsschlüssel kann unter Berücksichtigung des Betreuungsaufwandes wertend verändert werden.

Zur Barunterhaltspflicht von Eltern, die sich in der Betreuung eines Kindes abwechseln vgl. BGH FamRZ 2006, 1015 f. u. FamRZ 2007, 707 ff.

12.4 Zusatzbedarf

Bei Zusatzbedarf (Prozesskostenvorschuss, Mehrbedarf, Sonderbedarf) gilt § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB (vgl. Nr.13.3).

13. Volljährige Kinder

13.1 Bedarf

Beim Bedarf volljähriger Kinder ist zu unterscheiden, ob sie noch im Haushalt der Eltern / eines Elternteils leben oder einen eigenen Hausstand haben.

13.1.1

Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, gilt die Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle. Sind beide Elternteile leistungsfähig (vgl. Nr. 21.3.1), ist der Bedarf des Kindes in der Regel nach dem zusammengerechneten Einkommen zu bemessen. Hierbei findet z.B. bei einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber nur einem Kind eine Höherstufung nur um eine Einkommensgruppe statt (OLG Hamm FamRZ 1993, 353, 355, bestätigt durch BGH FamRZ 1994, 696, 697 = NJW 1994, 1530). Für die Haftungsquote gilt Nr.13.3. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus seinem Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt.

Dies gilt auch für ein Kind im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB.

Erzielt das volljährige Kind eigenes Einkommen, beträgt der Unterhaltsbedarf (ohne Kranken-/Pflegeversicherungsbedarf) mindestens monatlich 530 ¤.

13.1.2

Der angemessene Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand beträgt in der Regel monatlich 640 ¤ (darin sind enthalten Kosten für Unterkunft und Heizung bis zu 270 ¤), ohne Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie ohne Studiengebühren. Von diesem Betrag kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern abgewichen werden.

13.2 Einkommen des Kindes

Auf den Unterhaltsbedarf werden Einkünfte des Kindes, auch das Kindergeld (siehe Nr. 14), BAföG-Darlehen und Ausbildungsbeihilfen (gekürzt um ausbildungsbedingte Aufwendungen, vgl. Nr. 10.2.3) angerechnet. Bei Einkünften aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit gilt § 1577 Abs. 2 BGB entsprechend.

13.3 Beiderseitige Barunterhaltspflicht / Haftungsanteil

Für den Bedarf des Volljährigen haften die Eltern anteilig nach dem Verhältnis ihrer verfügbaren Einkommen. Vor der Bildung der Haftungsquote ist der angemessene Selbstbehalt jedes Elternteils (1.100 ¤, siehe Nr. 21.3.1) und der Unterhalt vorrangig Berechtigter abzusetzen (vgl. zur Berechnungsmethode BGH FamRZ 1986, 151 = NJW-RR 1986, 426; FamRZ 1986, 153 = NJW-RR 1986, 293). Die Haftung ist auf den Tabellenbetrag nach Maßgabe des eigenen Einkommens des jeweils Verpflichteten begrenzt.

Diese Berechnung findet für den Bedarf des volljährigen Schülers im Sinne des § 1603 Abs.2 Satz 2 BGB entsprechende Anwendung: Zur Bildung der Haftungsquote ist vorab der angemessene Selbstbehalt jedes Elternteils und der Barbedarf weiterer jetzt gleichrangiger Kinder abzusetzen, wenn der verbleibende Betrag zur Bedarfsdeckung aller Kinder ausreicht. Ist dies nicht der Fall (Mangelfall) wird der Selbstbehalt auf den notwendigen Selbstbehalt herabgesetzt. Außerdem ist statt eines Vorwegabzugs des Bedarfs der anderen Kinder der Bedarf des volljährigen Kindes aus dem nach Abzug des eigenen Selbstbehalts der Eltern verbleibenden Betrag anteilig zu befriedigen. Zur Berechnungsweise im Übrigen vgl. BGH FamRZ 2002, 815, 818.

14. Verrechnung des Kindergeldes

Es wird nach § 1612 b BGB ausgeglichen. Bei volljährigen Kindern vgl. auch BGH FamRZ 2006, 99 f.

(Zur Verrechnung bei Minderjährigen nach § 1612 b Abs. 5 BGB a. F. in Altfällen, d.h. für die bis zum 31.12.2007 fällig gewordenen Unterhaltsansprüche, siehe die Verrechnungstabelle Anhang 2 zu den Unterhaltsgrundsätzen in der Fassung vom 1.7.2005).

Ehegattenunterhalt

15. Unterhaltsbedarf

Der Unterhaltsanspruch eines bedürftigen Ehegatten (§§ 1361, 1569 ff. BGB) besteht in dem Unterschiedsbetrag zwischen seinem eheangemessenen Bedarf und seinen tatsächlich erzielten oder zurechenbaren Einkünften im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten.

15.1 Bedarf nach ehelichen Lebensverhältnissen

Bei der Bedarfsbemessung darf nur eheprägendes Einkommen berücksichtigt werden.

Eheprägend sind die zum Zeitpunkt der Scheidung verfügbaren Mittel.

Einkünfte eines Ehegatten, die aus einer erst nach der Trennung aufgenommenen oder ausgeweiteten Erwerbstätigkeit erzielt werden, sind bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen, wenn diese Berufstätigkeit anstelle einer zuvor geleisteten Haushaltsführung aufgenommen worden ist (BGH, Urteil vom 13.6.2001, FamRZ 2001, 986 = NJW 2001, 2254).

Nach der Scheidung eintretende Einkommensminderungen sind für die Bedarfsbemessung zu berücksichtigen (vgl. BGH FamRZ 2006, 683 ff.), sofern sie nicht auf einer Verletzung von Erwerbsobliegenheiten beruhen (BGH FamRZ 2003, 590, 591 = NJW 2003, 1518).

Einkünfte, die aus einer überobligationsmäßig ausgeübten Erwerbstätigkeit erzielt werden, prägen die ehelichen Lebensverhältnisse nicht (BGH FamRZ 2003, 518).

15.2 Halbteilung und Erwerbstätigenbonus

Der eheangemessene Bedarf eines Ehegatten (ohne Vorsorgebedarf) beträgt ½ des den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechenden Einkommens eines oder beider Ehegatten, bereinigt um die berücksichtigungsfähigen Lasten und den Kindesunterhalt (Zahlbetrag; vgl. BGH FamRZ 2008, 963 ff., Urt. vom 05.03.2008, XII ZR 22/06, Rn. 36).

Auch Unterhaltsverpflichtungen gegenüber nach Ende der Ehe geborenen Kindern sind bei der Bedarfsberechnung vorweg zu berücksichtigen (BGH FamRZ 2006, 683 ff, 686).

Erbringt der Verpflichtete sowohl Bar- als auch Betreuungsunterhalt, so gilt Nr. 10.3 (BGH FamRZ 2001, 350).

Auf Erwerbstätigkeit beruhendes Einkommen der Ehegatten wird vorab um einen Bonus von 1/7 bereinigt. Dieser wird jeweils nach Abzug der mit der Erzielung des Erwerbseinkommens verbundenen Aufwendungen (Werbungskosten) sowie grundsätzlich der ehelichen Lasten und des von dem Erwerbstätigen zu leistenden Kindesunterhalts berechnet.

Sind mit der Erzielung von Nichterwerbseinkommen (insbes. Wohnvorteil, Kapitaleinkünfte pp.) besondere Aufwendungen verbunden, werden diese von der jeweiligen Einkunftsart abgezogen.

15.3 Konkrete Bedarfsbemessung

Ein eheangemessener Unterhaltsbedarf (Elementarunterhalt) kann bis zu einem Betrag von 2.200 ¤ als Quotenunterhalt geltend gemacht werden. Ein darüber hinausgehender Bedarf muss konkret dargelegt werden. Eigenes Einkommen des bedürftigen Ehegatten - Erwerbseinkommen nach Abzug des Erwerbstätigenbonus - ist hierauf anzurechnen.

15.4 Vorsorgebedarf / Zusatz- und Sonderbedarf

Werden Altersvorsorge-, Kranken- und Pflegeversicherungskosten vom Berechtigten gesondert geltend gemacht oder vom Verpflichteten bezahlt, sind diese von dem Einkommen des Pflichtigen vorweg abzuziehen. Der Vorwegabzug unterbleibt, soweit nicht verteilte Mittel zur Verfügung stehen, z.B. durch Anrechnung nicht prägenden Einkommens des Berechtigten auf seinen Bedarf.

Bei der Bemessung des Altersvorsorgebedarfs kann nach den Grundsätzen der Bremer Tabelle verfahren werden. Altersvorsorgeunterhalt kann in der Regel nur dann verlangt werden, wenn der angemessene Eigenbedarf (großer Selbstbehalt) gedeckt ist. Der Altersvorsorgeunterhalt ist nicht auf den Höchstbetrag nach Maßgabe der Beitragsbemessungsgrenze beschränkt und soll gegebenenfalls aus nicht prägendem Einkommen gedeckt werden, so dass dann die zweite Berechnungsstufe entfallen kann, vgl. BGH FamRZ 1999, 372, FamRZ 2007,

117 ff. Altersvorsorgeunterhalt kann für die Vergangenheit nicht erst von dem Zeitpunkt an verlangt werden, in dem er ausdrücklich geltend gemacht worden ist. Es reicht für die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen vielmehr aus, dass von diesem Auskunft mit dem Ziel der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs begehrt worden ist (BGH FamRZ 2007, 193 ff., insoweit unter Bestätigung von OLG Frankfurt am Main FPR 2004, 398 ff.).

Der Beitrag für Krankenversicherung und Pflegeversicherung ist in jeweils nachzuweisender konkreter Höhe zu berücksichtigen.

15.5 Bedarf bei mehreren gleichrangigen Ehegatten und Berechtigten nach § 1615 l BGB

Zur Berechnung des Unterhalts von zwei gleichrangigen Ehegatten tritt an die Stelle der Halbteilung nach Nr. 15.2 der Dreiteilungsgrundsatz. Wegen der Einzelheiten bleibt die weitere Entwicklung vorbehalten. Satz 1 gilt auch bei Ansprüchen gemäß § 1615l BGB, wenn und soweit der Anspruch des betreuenden Elternteils nach Nr. 18 die nach dem Dreiteilungsgrundsatz errechnete Quote erreicht oder übersteigt. Ist dies nicht der Fall, ist der Anspruch vom Einkommen des Pflichtigen vorweg abzuziehen. Für den danach verbleibenden Betrag gilt Nr. 15.2, ggf. mit Nr. 15.3.

15.6 Trennungsbedingter Mehrbedarf

Trennungsbedingter Mehrbedarf kann zusätzlich berücksichtigt werden, wenn ausnahmsweise noch die Anrechnungsmethode Anwendung findet. Obergrenze ist das Ergebnis der Differenzmethode.

16. Bedürftigkeit

Eigene (erzielte oder zurechenbare) Einkünfte des Berechtigten sind auf den Bedarf anzurechnen, wobei das bereinigte Nettoerwerbseinkommen um den Erwerbstätigenbonus zu vermindern ist.

17. Erwerbsobliegenheit

17.1 bei Kindesbetreuung

Die nach Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes grundsätzlich einsetzende Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils ist hinsichtlich Art und Umfang an den Belangen des Kindes auszurichten.

Stehen solche Belange einer Fremdbetreuung generell entgegen oder besteht eine kindgerechte Betreuungsmöglichkeit nicht, hat das Prinzip der Eigenverantwortung des betreuenden Elternteils für seinen Unterhalt zurückzustehen.

Dieser Maßstab bestimmt auch die Verpflichtung zur Aufnahme einer Teilzeit- oder Vollzeittätigkeit. Bis zur Beendigung der Grundschulzeit kann eine Vollzeiterwerbstätigkeit in der Regel nicht erwartet werden.

Vgl. hierzu die Gesetzesbegründung, FamRZ 2007, 1947, 2. Spalte:
" . . . Die Neuregelung verlangt (also) keineswegs einen abrupten, übergangslosen Wechsel von der elterlichen Betreuung zu Vollzeiterwerbstätigkeit. Im Interesse des Kindeswohls wird vielmehr auch künftig ein gestufter, an den Kriterien von § 1570 Abs. 1 BGB-Entwurf orientierter Übergang möglich sein."

Private Betreuung, z.B. durch Bekannte und Angehörige, muss grundsätzlich nicht in Anspruch genommen werden.
Die Darlegungs- und Beweislast, keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit gefunden zu haben, hat grundsätzlich der Unterhaltsbegehrende, der sich darauf beruft. Es genügt jedoch zunächst der Vortrag, z.B. in der Gemeinde nachgefragt und eine Absage erhalten zu haben. Erst auf substanziiertes Bestreiten der in Anspruch genommenen Gegenpartei besteht ergänzende Vortragspflicht.

Maßgeblich für die Dauer der Verlängerung des Unterhaltsanspruchs nach § 1570 Abs. 2 BGB ist das Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Kindesbetreuung. Dabei ist auch das Alter des betreuenden Ehegatten zu berücksichtigen. Maßgeblich für die Beurteilung ist auch die Zahl der zu betreuenden Kinder.

Der Betreuungsunterhalt ist in der Regel nicht zu befristen.

17.2 bei Trennungsunterhalt

In der Regel besteht für den Berechtigten im ersten Jahr nach der Trennung keine Obliegenheit zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit.

Weitere Unterhaltsansprüche

18. Ansprüche aus § 1615l

Der Bedarf nach § 1615 l BGB bemisst sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils. Erleidet dieser einen konkreten Verdienstausfall, ist er auch für den Unterhalt zu Grunde zu legen.

Der Mindestbedarf entspricht in der Regel dem notwendigen Selbstbehalt (900,- ¤).

Bezüglich der Erwerbsobliegenheit und Dauer des Anspruchs gilt Nr. 17.1 entsprechend.

19. Elternunterhalt

Der Bedarf bemisst sich nach der eigenen Lebensstellung des unterhaltsberechtigten Elternteils, wobei nachteilige Veränderungen der Lebensverhältnisse, wie sie regelmäßig mit dem Eintritt in den Ruhestand einhergehen, zu berücksichtigen sind. Auch bei bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen ist die Untergrenze des Bedarfs so zu bemessen, dass das Existenzminimum sichergestellt wird (vgl. BGH, Urteil vom 19.02.2003, FamRZ 2003, 860 ff). Bei einem Heimaufenthalt wird der Bedarf durch die dadurch anfallenden Kosten einschließlich der für die privaten Bedürfnisse gewährten Leistungen nach dem SGB XII bestimmt (vgl. BGH FamRZ 2004, 1370 ff).

20. Lebenspartnerschaft

Bei Getrenntleben oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft gelten §§ 12, 16 LPartG.

Leistungsfähigkeit und Mangelfall

21. Selbstbehalt

21.1 Grundsatz

Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen (§ 1603 Abs. 2 BGB), dem angemessenen (§ 1603 Abs. 1 BGB) und dem eheangemessenen (§§ 1361 Abs. 1, 1578 Abs. 1 BGB; BGH FamRZ 2006, 683) Selbstbehalt.

21.2 Notwendiger Selbstbehalt

Für Eltern gegenüber minderjährigen Kindern und diesen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gleichgestellten Kindern gilt im Allgemeinen der notwendige Selbstbehalt als unterste Grenze der Inanspruchnahme. Er beträgt 900 ¤. Davon entfallen 520 ¤ auf den allgemeinen Lebensbedarf und 380 ¤ auf den Wohnbedarf (290 ¤ Kaltmiete, 90 ¤ Nebenkosten und Heizung).

Für nicht Erwerbstätige beträgt er 770 ¤; bei Anhaltspunkten für unterhaltsrechtlich bedeutsame zusätzliche Kosten kann der Selbstbehalt angemessen erhöht werden. Bei geringfügiger Erwerbstätigkeit wird wegen des notwendigen Selbstbehalts auf BGH FamRZ 2008, 594 ff., 597, Rn. 29, verwiesen.

Verursacht der Umgang des Unterhaltspflichtigen mit den minderjährigen Kindern besondere Kosten, die er nur unter Gefährdung seines Selbstbehalts aufbringen könnte, kommt eine maßvolle Erhöhung in Betracht (BGH FamRZ 2005, 706 ff.).

21.3 Angemessener Selbstbehalt

21.3.1 gegenüber volljährigen Kindern

Er beträgt gegenüber volljährigen Kindern 1.100 ¤. Davon entfallen 620 ¤ auf den allgemeinen Lebensbedarf und 480 ¤ auf den Wohnbedarf (370 ¤ Kaltmiete, 110 ¤ Nebenkosten und Heizung).

21.3.2 bei Ansprüchen aus § 1615l BGB

Gegenüber Anspruchsberechtigten nach § 1615 l BGB entspricht der Selbstbehalt dem eheangemessenen Selbstbehalt (Nr. 21.4).

21.3.3 beim Elternunterhalt

Gegenüber Eltern beträgt er mindestens 1.400 ¤, wobei die Hälfte des diesen Mindestbetrag übersteigenden Einkommens zusätzlich anrechnungsfrei bleibt. In diesem Mindestbetrag sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 480 ¤ (370 ¤ kalt, 110 ¤ Nebenkosten und Heizung) enthalten.

21.3.4. von Großeltern gegenüber Enkeln (und umgekehrt)

Dies gilt entsprechend für sonstige Unterhaltsansprüche von Verwandten der auf- und absteigenden Linie (Großeltern/Enkel, vgl. BGH FamRZ 2006, 26, 28, FamRZ 2007, 375 f.).

21.4 Mindestselbstbehalt gegenüber Ehegatten

Der eheangemessene Selbstbehalt gegenüber getrennt lebenden und geschiedenen Unterhaltsberechtigten sowie der Selbstbehalt gegenüber einem Anspruch nach § 1615 l BGB (Nr. 21.3.2) ist in der Regel mit 1.000 ¤ zu bemessen (BGH FamRZ 2006, 683; BGH FamRZ 2005, 357), davon 430 ¤ für den Wohnbedarf (330 ¤ kalt, 100 ¤ Nebenkosten und Heizung).

21.5 Anpassung des Selbstbehalts

21.5.1.

Beim Verwandtenunterhalt kann der jeweilige Selbstbehalt unterschritten werden, wenn der eigene Unterhalt des Pflichtigen ganz oder teilweise durch seinen Ehegatten gedeckt ist.

21.5.2.

Die Wohnanteile in den Selbstbehalten können angemessen erhöht werden, wenn der Einsatzbetrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.

21.5.3.

Eine Herabsetzung des Selbstbehalts mit Rücksicht auf geringere Wohnkosten des Unterhaltspflichtigen kommt nicht in Betracht, BGH FamRZ 2006, 1664, 1666. Lebt der Unterhaltspflichtige mit einem neuen Partner in Haushaltsgemeinschaft, so ist das allein kein Grund für eine Reduzierung des Selbstbehalts.

Beim notwendigen Selbstbehalt (Nr. 21.2) kommt bei Zusammenleben mit einem leistungsfähigen Partner eine Haushaltsersparnis in Betracht, in der Regel 10 %. Untergrenze ist der Sozialhilfesatz (vgl. BGH FamRZ 2008, 594 ff.).

22. Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammen lebenden Ehegatten

22.1 Mindestbedarf bei Ansprüchen des nachrangigen geschiedenen Ehegatten

und

22.2 Mindestbedarf bei Ansprüchen volljähriger Kinder und aus § 1615l BGB

Ist bei Unterhaltsansprüchen des nachrangigen geschiedenen Ehegatten oder nicht privilegierter volljähriger Kinder der Unterhaltspflichtige verheiratet, werden für den mit ihm zusammen lebenden Ehegatten mindestens 800 ¤ angesetzt.

Hinsichtlich Ansprüchen nach § 1615l BGB (nicht belegt).

22.3. Mindestbedarf bei Ansprüchen von Eltern oder Enkeln des anderen Ehegatten und von gemeinsamen Enkeln

Ist bei Unterhaltsansprüchen der Eltern das unterhaltspflichtige Kind verheiratet, werden für den mit ihm zusammen lebenden Ehegatten mindestens 1.100 ¤ angesetzt. Im Familienbedarf von 2.500 ¤ (1.400 ¤ + 1.100 ¤) sind Kosten für Unterkunft und Heizung von 800 ¤ (640 ¤ kalt + 160 ¤ Nebenkosten und Heizung) enthalten. Dies gilt auch für Unterhaltsansprüche von und gegen Großeltern und Enkel(n).

23. Mangelfall

23.1. Grundsatz

Ein absoluter Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen des Verpflichteten zur Deckung seines notwendigen Selbstbehalts und der gleichrangigen Unterhaltsansprüche nicht ausreicht. Zur Feststellung des Mangelfalls entspricht der einzusetzende Bedarf für minderjährige und diesen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gleichgestellten Kindern dem Zahlbetrag (Differenz zwischen dem Tabellenbetrag und dem anzurechnenden Kindergeld).

23.2. Einsatzbeträge

(nicht belegt; für die Altfälle, d.h. für die bis zum 31.12.2007 fällig gewordenen Unterhaltsansprüche, wird auf die Nr. 23.2 der Unterhaltsgrundsätze, Stand 01.07.2005, verwiesen, vgl. dazu auch BGH FamRZ 2003, 363).

23.3. Berechnung

Die nach Abzug des notwendigen Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse ist anteilig auf alle gleichrangigen Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer Unterhaltsansprüche zu verteilen.

23.4 Kindergeldverrechnung

(nicht belegt; für die Altfälle wie unter Nr. 23.2)"

Sonstiges

24. Rundung

Der Unterhaltsbetrag ist auf volle ¤ aufzurunden.

25. Ost-West-Fälle

Bei sog. Ost-West-Fällen richtet sich der Bedarf des Kindes nach der an seinem Wohnsitz geltenden Unterhaltstabelle, der Selbstbehalt des Pflichtigen nach den an dessen Wohnsitz geltenden Selbstbehaltssätzen.

26. Übergangsregelung

Für bis zum 31.12.2007 fällig gewordene Unterhaltsansprüche gilt das bisherige Recht.

Anhang

I.Düsseldorfer Tabelle

Tabelle 2008
Stufe Nettoeinkommen (1) Altersstufen (2) v.H.
von bis 0-5 6-11 12-17 ab 18
1 bis 1500 279 322 365 408 100
2 1501 1900 293 339 384 429 105
3 1901 2300 307 355 402 449 110
4 2301 2700 321 371 420 470 115
5 2701 3100 335 387 438 490 120
6 3101 3500 358 413 468 523 128
7 3501 3900 380 438 497 555 136
8 3901 4300 402 464 526 588 144
9 4301 4700 425 490 555 621 152
10 4701 5100 447 516 584 653 160
über 5.100 ¤ nach den Umständen des Falles.
(1) des Barunterhaltspflichtigen in EURO
(2) in Jahren (vgl) § 1612a Abs. 1 u. 3 BGB)

Anhang II - Umrechnung dynamischer Titel über Kindesunterhalt in Mindestunterhalt gemäß § 36 Abs.3 EGZPO

(nicht belegt)

Anhang III - Rechenbeispiele

Absoluter Mangelfall

Der Verpflichtete M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.500 ¤. Unterhaltsberechtigt sind ein 18-jähriges Kind K1, das bei der Mutter lebt und auf's Gymnasium geht, und die beiden minderjährigen Kinder K2 (14 Jahre) und K3 (10 Jahre), die von der Mutter betreut werden. Das Kindergeld von 462 ¤ wird an die Mutter ausbezahlt, deren sonstiges Einkommen unter 900 ¤ liegt.

Unterhaltsberechnung gemäß Nr. 23.1: Mangels Leistungsfähigkeit der Mutter alleinige Barunterhaltspflicht von M für alle Kinder.

Mindestbedarf K1: 408 ¤ (Düsseldorfer Tabelle Gruppe 1, 4. Altersstufe) - 154 ¤ Kindergeld => offener Bedarf = Einsatzbetrag 254 ¤
Mindestunterhalt K2: 365 ¤ - 77 ¤ hälftiges Kindergeld => offener Bedarf = Einsatzbetrag 288 ¤
Mindestunterhalt K3: 322 ¤ - 77 ¤ hälftiges Kindergeld => offener Bedarf = Einsatzbetrag 245 ¤

Summe der Einsatzbeträge: 254 + 288 + 245 = 787 ¤
Verteilungsmasse: 1.500 ¤ - 900 ¤ = 600 ¤
Prozentuale Kürzung: 600/787 * 100 = 76,24%

Berechnung der gekürzten Unterhaltsansprüche:
K1: 254 ¤ * 76,24 % = 194 ¤; zum Leben verfügbar also 194 + 154 = 348 ¤;
K2 : 288 ¤ * 76,24 % = 220 ¤; zum Leben verfügbar also 220 + 77 = 297 ¤;
K3 : 245 ¤ * 76,24 % = 187 ¤; zum Leben verfügbar also 187 + 77 = 264 ¤.