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Hinweis: Die eingefügten Links (blaue Farbe) weisen auf Entscheidungen anderer Gerichte und sind nicht Inhalt der Frankfurter Leitlinien.

Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt
Stand: 01.07.2005

Unterhaltsgrundsätze des OLG Frankfurt

Präambel

Die von den Richtern der Familiensenate des für ganz Hessen zuständigen OLG Frankfurt am Main erarbeiteten Grundsätze beruhen auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und sollen im Interesse der Einheitlichkeit und Überschaubarkeit Orientierungslinien für die Praxis geben. Sie orientieren sich an der bundeseinheitlichen Leitlinienstruktur und lehnen sich, soweit inhaltlich übereinstimmend, an den Wortlaut der Süddeutschen Leitlinien an.

Sie binden den Richter nicht; dieser wird in eigener Verantwortung die angemessenen Lösungen des Einzelfalls finden müssen.

Das Tabellenwerk der Düsseldorfer Tabelle ist eingearbeitet. Die Erläuterungen werden durch nachfolgende Leitlinien ersetzt.

Unterhaltsrechtlich maßgebendes Einkommen

1 Geldeinnahmen

1.1 regelmäßiges Bruttoeinkommen einschl. Renten und Pensionen

Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte, regelmäßig bezogen auf das Kalenderjahr.

1.2 unregelmäßiges Einkommen

Soweit Leistungen nicht monatlich anfallen (z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld), werden sie auf ein Jahr umgelegt. Einmalige Zahlungen (z.B. Abfindungen) sind auf einen angemessenen Zeitraum (in der Regel mehrere Jahre) zu verteilen.

1.3 Überstunden

Überstundenvergütungen werden voll angerechnet, soweit sie berufstypisch sind oder in geringem Umfang anfallen (BGH FamRZ 1980,984 = NJW 1980,2251) oder der Mindestbedarf der Kinder nicht gedeckt ist. Im übrigen ist der Anrechnungsteil nach Zumutbarkeit zu ermitteln. Die Weiterführung überobligationsmäßiger Überstundenleistungen kann regelmäßig nicht verlangt werden.
Dies gilt entsprechend auch für Nebentätigkeiten.
Zur Obliegenheit einer Nebentätigkeit zur Deckung des Mindestbedarfs minderjähriger Kinder vgl. BverfG FamRZ 2003, 661

1.4 Spesen und Auslösungen

Über die Anrechenbarkeit von Spesen und Auslösungen ist nach Maßgabe des Einzelfalls zu entscheiden. Als Anhaltspunkt kann eine anzurechnende häusliche Ersparnis (also nicht für reine Übernachtungskosten oder Fahrtkosten bis zu der in Ziff. 10.2.2 definierten Höhe) von einem Drittel in Betracht kommen.

1.5 Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit

Bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit oder aus Gewerbebetrieb wird regelmäßig an den Gewinn ( § 4 I,III EStG) aus einem zeitnahen Dreijahreszeitraum angeknüpft. Mit der Vorlage der ESt-Bescheide und der entsprechenden Bilanzen mit G+V-Rechnung oder den Einnahme/Überschuß-Rechnungen wird der besonderen Darlegungslast (BGH FamRZ 93, 789, 792) idR genügt. Auf substantiierten Einwand sind ggfs. weitere Erläuterungen vorzunehmen oder Belege vorzulegen.

Zu Ansparabschreibungen und zur Beachtung von Besonderheiten der Einkommensentwicklung siehe BGH FamRZ 2004,1177 - 1179.

1.6 Einkommen aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen

ist der Überschuss der Bruttoeinkünfte über die Werbungskosten und notwendige Instandhaltungsrücklagen. Für Wohngebäude ist keine AfA anzusetzen; im Einzelfall kommt stattdessen die Berücksichtigung angemessener Tilgungsleistungen in Betracht.

1.7 Steuererstattungen

sind in der Regel im Kalenderjahr der tatsächlichen Leistung zu berücksichtigen. Steuervorteile, die auf unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigenden Aufwendungen beruhen, bleiben außer Betracht.

BGH (XII ZR 211/02) :: Splittingvorteil bei Ehegattenunterhalt irrelevant, bei Kindern relevant
OLG (12 UF 91/05) :: Splittingvorteil als Einkommen des wiederverheirateten Unterhaltsschuldners beim Kindesunterhalt (NJW 2006,2419)
BGH (XII ZR 75/02) :: Zur Berücksichtigung steuerrechtlicher Verluste aus Grundbesitz.
:: Steuerstattungsanspruch und Nachzahlungspflicht getrennt lebender Ehegatten (NJWSpezial 2006,439)
BGH (XII ZR 111/03) :: Fiktive getrennte Veranlagung als Berechnungsgrundlage für Steuerschuld (NJWSpezial 2006,440)

1.8 Sonstige Einnahmen

sind z.B. Trinkgelder

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2 Sozialleistungen

2.1 Arbeitslosengeld und Krankengeld

OLG Ffm (5 WF 146/05) :: Steuervorteil aus neuer Ehe bei Arbeitslosengeld

2.2 Leistungen nach dem SGB II

Beim Verpflichteten sind Leistungen nach §§ 19 - 32 SGB II Einkommen. Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II), die über die Wohnbedarfssätze in den Selbstbehalten hinausgehen, erhöhen nicht die Leistungsfähigkeit.

OLG Brdb :: Für Kindesunterhalt eingesetztes Einkommen ohne Auswirkungen auf Bezug von Arbeitslosengeld II

Beim Berechtigten sind Leistungen nach § 24 SGB II als Einkommen zu berücksichtigen sowie grundsätzlich Leistungen nach § 16 Abs. 3 und § 29 SGB II, soweit diese Zahlungen nicht durch einen tatsächlich vorhandenen Mehraufwand verbraucht werden. Die übrigen Leistungen nach dem SGB II sind grundsätzlich kein Einkommen, es sei denn, der Anspruch kann nach § 33 Abs. 2 SGB II nicht übergeleitet werden oder die Nichtberücksichtigung der Leistung ist treuwidrig ( BGH FamRZ 1999, 843, 847; FamRZ 2001,619, 620). Letzteres kommt in Betracht, wenn zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eine Überleitung nicht erfolgt ist.

OLG Ffm (5 WF 146/05) :: Steuervorteil aus neuer Ehe bei Arbeitslosengeld

2.3 Wohngeld

soweit es nicht erhöhte Wohnkosten deckt.

2.4 BAföG-Leistungen

auch soweit sie als Darlehen gewährt werden, mit Ausnahme von Vorausleistungen nach §§ 36,37 BAFöG.

2.5 Erziehungsgeld

nur in den Ausnahmefällen des § 9 S.2 BErzGG

BGH (XII ZR 31/04) :: Erziehungsgeld als Einkommen beim Unterhalt minderjähriger Kinder

2.6 Unfall- und Versorgungsrenten

(z.B. nach dem BVersG) nach Maßgabe des § 1610a BGB.

2.7 Leistungen aus der Pflegeversicherung, Blindengeld u.ä.

Leistungen aus der Pflegeversicherung an den Pflegling, Blindengeld, Schwerbeschädigten- und Pflegezulagen, jeweils nach Maßgabe des § 1610a BGB.

2.8 Pflegegeld

Der Anteil des Pflegegeldes bei der Pflegeperson, durch den ihre Bemühungen abgegolten werden; bei Pflegegeld aus der Pflegeversicherung gilt dies nach Maßgabe des § 13 Abs.6 SGB XI.

2.9 Grundsicherungsicherungsleistungen

Die Leistungen gemäß §§ 41 - 43 SGB XII sind beim Berechtigten im Rahmen von Verwandtenunterhaltsansprüchen in der Regel als Einkommen zu berücksichtigen. Im Rahmen von Ehegattenunterhaltsansprüchen sind sie im Regelfall nicht als Einkommen zu bewerten.

2.10 Sonstige Leistungen nach dem SGB XII und

2.11 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz

Diese Leistungen sind nicht als Einkommen zu bewerten. Die Unterhaltsforderung eines Empfängers dieser Leistungen kann in Ausnahmefällen treuwidrig sein (BGH FamRZ 1999, 843,847 und 2001, 619,620).

2.12 Leistungen nach den Vermögensbildungsgesetzen

beeinflussen das Einkommen nicht, d.h. der vermögenswirksame Anlagebetrag mindert das Einkommen nicht; andererseits erhöhen vermögenswirksame Beiträge des Arbeitgebers und die Sparzulage nicht das Einkommen.

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3 Kindergeld

wird nicht zum Einkommen gerechnet (vgl. Nr. 14).

OLG Ffm (5 WF 136/05) :: Kindergeld als weiteres Einkommen

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4 Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers

Geldwerte Zuwendungen aller Art des Arbeitgebers, z.B. Firmenwagen oder freie Kost und Logis, sind Einkommen, soweit sie entsprechende Eigenaufwendungen ersparen.

OLG Karlsr (16 WF 80/06) :: Nutzungsvorteil eines Firmen-Pkw (NJW-Spezial 2006,489)

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5 Wohnwert

Der Wohnvorteil durch mietfreies Wohnen im eigenen Heim ist als wirtschaftliche Nutzung des Vermögens unterhaltsrechtlich wie Einkommen zu behandeln. Neben dem Wohnwert sind auch Zahlungen nach dem Eigenheimzulagengesetz anzusetzen.

Ein Wohnvorteil liegt nur vor, soweit der Wohnwert den berücksichtigungsfähigen Schuldendienst, erforderliche Instandhaltungskosten und die verbrauchsunabhängigen Kosten, mit denen ein Mieter üblicherweise belastet wird, übersteigt.
Auszugehen ist vom vollen Mietwert (objektiver Wohnwert). Wenn es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Wohnung aufzugeben und das Objekt zu vermieten oder zu veräußern, kann statt dessen die ersparte Miete angesetzt werden, die angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse angemessen wäre (subjektiver Wohnwert). Dies kommt insbesondere für die Zeit bis zur Scheidung in Betracht, wenn ein Ehegatte das Eigenheim allein bewohnt (vgl. für den Trennungsunterhalt: BGH FamRZ 1998,899 ff., FamRZ 2000, 351 ff., für den nachehelichen Unterhalt: BGH FamRZ 2000, 950 ff., beim Elternunterhalt: BGH FamRZ 2003,1179 ff.).

Als Untergrenze für den subjektiven Wohnwert ist der Kaltmietanteil im kleinen Selbstbehalt anzusetzen. Bei höherem Einkommen ist der Wohnwert angemessen zu erhöhen.

OLG Ffm (1 UF 106/99) :: Objektiver Wohnwert wenn Fremdvermietung möglich ist.
BGH (XII ZR 211/02) :: Wohnwert - zunächst Miteigentum, dann Alleineigentum durch Teilungsversteigerung
BGH (XII ZR 75/02) :: Wohnvorteil bei Übernahme des Miteigentumsanteils vom anderen Ehegatten.
OLG Zweibr vom 2006-06-16 (2 UF 219/05) :: Wohnvorteil in der Trennungszeit nach dem ersten Trennungsjahr (NJWSpezial 2007,058)

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6 Haushaltsführung

Führt jemand einem leistungsfähigen Dritten den Haushalt, so ist hierfür ein Einkommen anzusetzen (BGH FamRZ 1987, 1011 = NJW RR 1987, 1282; BGH FamRZ 1989,487 = NJW RR 1989, 1083; BGH FamRZ 1995, 344); bei Haushaltsführung durch einen Nichterwerbstätigen geschieht das in der Regel mit einem Betrag 380 EURO.

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7 Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit

kann nach Billigkeit ganz oder teilweise unberücksichtigt werden.

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8 Freiwillige Zuwendungen Dritter

(z.B. Geldleistungen, kostenloses Wohnen) sind als Einkommen zu berücksichtigen, wenn dies dem Willen des Dritten entspricht.

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9 Erwerbsobliegenheit und Einkommensfiktion

Einkommen können auch aufgrund einer unterhaltsrechtlichen Obliegenheit erzielbare Einkünfte sein (fiktives Einkommen).

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10 Bereinigung des Einkommens

10.1 Steuern und Vorsorgeaufwendungen

Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und angemessene Vorsorgeaufwendungen abzusetzen (Nettoeinkommen). Zu den angemessenen Vorsorgeaufwendungen kann auch die zusätzliche Altersversorgung im Rahmen der steuerlichen Förderung nach § 10a EStG zählen.

Ziffer 1.7 gilt entsprechend.

Es besteht die Obliegenheit, Steuervorteile in zumutbarem Rahmen in Anspruch zu nehmen.

BGH (XII ZR 211/02) :: Aufwendungen für zusätzliche Altersversorgung abhängig vom Gesamtbruttoeinkommen.
OLG Ffm (5 WF 146/05) :: Steuervorteil aus neuer Ehe bei Arbeitslosengeld
BGH (XII ZR 75/02) :: Zur Berücksichtigung steuerrechtlicher Verluste aus Grundbesitz.
BGH (XII ZR 211/02) :: Splittingvorteil bei Ehegattenunterhalt irrelevant, bei Kindern relevant
OLG (12 UF 91/05) :: Splittingvorteil als Einkommen des wiederverheirateten Unterhaltsschuldners beim Kindesunterhalt (NJW 2006,2419)
OLG Ffm (3 WF 132/00) :: Keine Pflicht zu begrenztem healsplitting, wenn kein Steuerbescheid als Grundlage vorhanden ist.
OLG Ffm vom 2006-07-20 (1 UF 180/05) :: Zur Erstattungsfähigkeit von Steuervorauszahlungen des Unterhaltsberechtigten wegen healsplitting
BGH (XII ZR 37/05) :: Den Unterhaltsschuldner trifft eine Obliegenheit zur Geltendmachung des Realsplittings nur insoweit, als er den Unterhaltsanspruch anerkannt hat, dieser rechtskräftig feststeht oder soweit er den Unterhaltsanspruch freiwillig erfüllt."
BGH (XII ZR 37/05) :: Die unterhaltsrechtliche Berücksichtigung von Beiträgen für eine zusätzliche Altersversorgung setzt voraus, dass solche Beträge tatsächlich auf die Altersvorsorge für die betreffende Person verwendet werden; ein fiktiver Abzug kommt nicht in Betracht.

10.2 berufsbedingte Aufwendungen

die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind im Rahmen des Angemessenen vom Nettoeinkommen aus unselbstständiger Arbeit abzuziehen.

10.2.1 pauschale/konkrete Aufwendungen

Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte kann eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens (maximal 150 EUR) abgesetzt werden. Diese Pauschale wird vom Nettoeinkommen vor Abzug von Schulden und besonderen Belastungen abgezogen. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen diese Pauschale, so sind sie im Einzelnen darzulegen.

10.2.2 Fahrtkosten

Ein Abzug von Fahrtkosten zur Arbeitsstätte mit dem eigenen PKW erfolgt grundsätzlich nur in Höhe der Fahrkosten öffentlicher Verkehrsmittel, wenn deren Benutzung zumutbar ist. Ist wegen schwieriger öffentlicher Verkehrsverbindungen oder aus sonstigen Gründen die Benutzung eines PKW als angemessen anzuerkennen, so wird eine Kilometerpauschale in Höhe des Betrages nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG (zur Zeit 0,30 EUR) für jeden gefahrenen Kilometer) berücksichtigt.

Anhaltspunkte für die Bestimmung der Angemessenheit können einerseits die ehelichen Lebensverhältnisse und andererseits das Verhältnis der Fahrtkosten zu dem Einkommen sein.

Die Fahrtkostenpauschale deckt in der Regel sowohl die laufenden Betriebskosten als auch die Anschaffungskosten des PKW ab.

Bei hoher Fahrleistung ist, da die Fahrtkosten nicht gleichmäßig ansteigen, eine abweichende Bewertung veranlaßt. In der Regel kann bei einer Entfernung von mehr als 30 km (einfach) und einer PKW-Nutzung an ca. 220 Tagen im Jahr für jeden Mehrkilometer die Pauschale auf die Hälfte des Satzes herabgesetzt werden.

Bei unverhältnismäßig hohen Fahrtkosten infolge weiter Entfernung zum Arbeitsplatz kommt auch eine Obliegenheit zu einem Wohnortwechsel in Betracht (BGH FamRZ 1998, 1501,1502).

10.2.3 Ausbildungsaufwand

Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte kann eine Pauschale von 5 % der Ausbildungsvergütung abgesetzt werden. Übersteigen die Aufwendungen diese Pauschale, so sind sie im Einzelnen darzulegen (vgl. Ziff. 10.2.1)

10.3 Kinderbetreuung

Kinderbetreuungskosten sind abzugsfähig, soweit die Betreuung durch Dritte infolge der Berufstätigkeit erforderlich ist.

Geht ein Ehegatte einer Erwerbstätigkeit nach, obwohl er wegen der Betreuung eines oder mehrerer minderjähriger Kinder hierzu nicht gehalten ist, so kann ihm wegen der Mehrbelastung zusätzlich noch ein Betrag bis zu 220 EURO anrechnungsfrei belassen werden (§ 287 ZPO)..

10.4 Schulden

Berücksichtigungswürdige Schulden (Zins und Tilgung) sind abzuziehen; die Abzahlung soll im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplanes in angemessenen Raten erfolgen. Zur Obliegenheit ein Verbraucherinsolvenzverfahren einzuleiten vgl. BGH FamRZ 2005,608 ff.

Bei der Bedarfsermittlung für den Ehegattenunterhalt sind grundsätzlich eheprägende Verbindlichkeiten abzusetzen. Beim Verwandtenunterhalt sowie bei Leistungsfähigkeit/Bedürftigkeit für den Ehegattenunterhalt erfolgt eine Abwägung nach den Umständen des Einzelfalls. Bei der Zumutbarkeitsabwägung sind Interessen des Unterhaltsschuldners, des Drittgläubigers und des Unterhaltsgläubigers, vor allem minderjähriger Kinder, mit zu berücksichtigen.
Bei der Unterhaltsbemessung nach einem fiktiven Einkommen ist auch ein fiktiver Schuldendienst berücksichtigungsfähig.

10.5 Unterhaltsleistungen

(bleibt unbesetzt)

10.6 Vermögensbildung

Vermögensbildende Aufwendungen sind im angemessenen Rahmen abzugsfähig.

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Kindesunterhalt

11 Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt)

Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle ohne Bedarfskontrollbeträge (Anhang 1). Bei minderjährigen Kindern kann er als Festbetrag oder als Vomhundertsatz des Regelbetrags geltend gemacht werden.

11.1 Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge

Die Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle enthalten keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für das Kind, wenn dieses nicht in einer gesetzlichen Familienversicherung mitversichert ist. Dieser Aufwand gehört jedoch zum Grundbedarf und ist vom Barunterhaltspflichtigen allein zu tragen.

Besteht für das Kind eine freiwillige Krankenversicherung, so sind die hierfür erforderlichen Beiträge vom Unterhaltsverpflichteten zusätzlich zu zahlen, zur Ermittlung des Tabellenunterhalts jedoch vom Einkommen abzusetzen.

11.2 Eingruppierung

Die Tabellensätze sind auf den Fall zugeschnitten, dass der Unterhaltspflichtige einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhalt zu gewähren hat. Bei einer größeren oder geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind i.d.R. Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere oder höhere Einkommensgruppen vorzunehmen. Eine Aufstufung um zwei Einkommensgruppen kommt in Betracht, wenn die Unterhaltspflicht nur gegenüber einem Kind besteht. Liegt insoweit das verfügbare Einkommen des Unterhaltspflichtigen im Bereich der Einkommensgruppe 1, ist für die Aufstufung eine besondere Prüfung notwendig.

BGH (XII ZR 211/02) :: Aufwendungen für Stiefkind (neue Ehe) bleiben außer Betracht.

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12 Minderjährige Kinder

12.1 Betreuungs-/Barunterhalt

Der sorgeberechtigte Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, leistet in der Regel hierdurch seinen Beitrag zum Kindesunterhalt ( §1606 Abs.3 S.2 BGB).

12.2 Einkommen des Kindes

wird bei beiden Eltern hälftig angerechnet

12.3 Beiderseitige Barunterhaltspflicht/ Haftungsanteil

Der betreuende Elternteil braucht neben dem anderen Elternteil in der Regel keinen Barunterhalt zu leisten, es sei denn, sein Einkommen ist bedeutend höher als das des anderen Elternteils (§ 1606 Abs.3 Satz 2 BGB - etwa bei dreifach höherem verfügbarem Einkommen und guten Vermögensverhältnissen -vgl. BGH, FamRZ 1984,39 = NJW 1984,303), oder der eigene angemessene Unterhalt des sonst allein barunterhaltspflichtigen Elternteils ist gefährdet (§ 1603 Abs.2 Satz 3 BGB). Im letzteren Fall kann jedoch nach der ''Hausmann'' - Rechtsprechung eine Haftung in Betracht kommen.

BGH (XII ZR 197/02) :: Klage auf Kindesunterhalt gegen wiederverheirateten Hausmann (NJW 2007, 139)
BGH (XII ZR 126/03) :: Anteilige Barunterhaltspflicht bei Wechselmodell (NJWspezial 2006,441)
BGH (XII ZR 161/04) :: Barunterhaltspflicht bei abwechselnder Betreuung

Sind bei auswärtiger Unterbringung beide Eltern zum Barunterhalt verpflichtet, haften sie anteilig nach § 1606 Abs. 3 S.1 BGB für den Gesamtbedarf (vgl. 13.3). Der Verteilungsschlüssel kann unter Berücksichtigung des Betreuungsaufwandes wertend verändert werden.

12.4 Zusatzbedarf

Bei Zusatzbedarf (Prozesskostenvorschuss, Mehrbedarf, Sonderbedarf) gilt § 1606 Abs. 3 S.1 BGB (vgl. Nr.13.3).

OLG Ffm :: 6 F 56/04? Mehrbedarf bei Kosten eines Ganztagskindergartens (NJWspezial 2006,442) (NJWSpezial 2006,442)
BGH vom 2006-02-15 (XII ZR 4/04) :: Konfirmationskosten sind kein Sonderbedarf.

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13 volljährige Kinder

13.1 Bedarf

Beim Bedarf volljähriger Kinder ist zu unterscheiden, ob sie noch im Haushalt der Eltern/ eines Elternteils leben oder einen eigenen Hausstand haben.

13.1.1 (Vollj iHH)

Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, gilt die Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle. Sind beide Elternteile leistungsfähig (vgl. Nr. 21.3.1), ist der Bedarf des Kindes i.d.R. nach dem zusammengerechneten Einkommen zu bemessen. Hierbei findet z.B. bei einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber nur einem Kind eine Höherstufung nur um eine Einkommensgruppe statt (OLG Hamm FamRZ 1993, 353, 355, bestätigt durch BGH FamRZ 1994, 696, 697). Für die Haftungsquote gilt Nr.13.3. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus seinem Einkommen aus der DüsseldorferTabelle ergibt.

Dies gilt auch für ein Kind i.S. des §1603 Abs.2 S.2 BGB.

Erzielt das volljährige Kind eigenes Einkommen, beträgt der Unterhaltsbedarf (ohne Kranken- /Pflegeversicherungsbedarf) mindestens monatlich 530 EURO.

13.1.2 (Vollj eigHH)

Der angemessene Bedarf eines volljährigen Kindes mit eigenem Hausstand beträgt in der Regel monatlich 640 EURO (darin sind enthalten Kosten für Unterkunft und Heizung bis zu 270 EURO), ohne Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Von diesem Betrag kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern abgewichen werden.

13.2 Einkommen des Kindes

Auf den Unterhaltsbedarf werden Einkünfte des Kindes, auch BAföG-Darlehen und Ausbildungsbeihilfen (gekürzt um ausbildungsbedingte Aufwendungen, vgl. Nr. 10.2.3) angerechnet. Bei Einkünften aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit gilt § 1577 Abs. 2 BGB entsprechend

BGH (XII ZR 34/03) :: Bei vollj. Kind volle Anrechnung der um Ausbildungspauschale verminderten Ausbildungsergütung.
BGH (XII ZR 34/03) :: Bei vollj. Kind volle Anrechnung des Kindergeldes

13.3 beiderseitige Barunterhaltspflicht/Haftungsanteil

Für den Bedarf des Volljährigen haften die Eltern anteilig nach dem Verhältnis ihrer verfügbaren Einkommen. Vor der Bildung der Haftungsquote ist der angemessene Selbstbehalt jedes Elternteils und der Unterhalt vorrangig Berechtigter abzusetzen (vgl. zur Berechnungsmethode BGH, FamRZ 1986,151 = NJW-RR 1986,426; FamRZ 1986,153 = NJW-RR 1986,293). Die Haftung ist auf den Tabellenbetrag nach Maßgabe des eigenen Einkommens des jeweils Verpflichteten begrenzt.

Diese Berechnung findet für den Bedarf des volljährigen Schülers i.S. des § 1603 Abs.2 Satz 2 BGB entsprechende Anwendung: zur Bildung der Haftungsquote ist vorab der angemessene Selbstbehalt jedes Elternteils und der Barbedarf weiterer jetzt gleichrangiger Kinder abzusetzen, wenn der verbleibende Betrag zur Bedarfsdeckung aller Kinder ausreicht. Ist dies nicht der Fall (Mangelfall) wird der Selbstbehalt auf den notwendigen Selbstbehalt herabgesetzt. Außerdem ist statt eines Vorwegabzug des Bedarfs der anderen Kinder der Bedarf des volljährigen Kindes aus dem nach Abzug des eigenen Selbstbehalts der Eltern verbleibenden Betrag anteilig zu befriedigen Zur Berechnungsweise im Übrigen vgl. BGH FamRZ 2002, 815, 818.

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14 Verrechnung des Kindergeldes

Es wird nach § 1612 b BGB ausgeglichen.

Zur Verrechnung bei Minderjährigen nach § 1612 b Abs.5 BGB siehe Verrechnungstabelle Anhang 2.

BGH (XII ZR 34/03) :: Bei vollj. Kind volle Anrechnung des Kindergeldes

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Ehegattenunterhalt

15 Unterhaltsbedarf

Der Unterhaltsanspruch eines bedürftigen Ehegatten (§§1361, 1569 ff. BGB) besteht in dem Unterschiedsbetrag zwischen seinem eheangemessenen Bedarf und seinen tatsächlich erzielten oder zurechenbaren Einkünften im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten.

15.1 Bedarf nach ehelichen Lebensverhältnissen

Bei der Bedarfsbemessung darf nur eheprägendes Einkommen berücksichtigt werden

Eheprägend sind die zum Zeitpunkt der Scheidung verfügbaren Mittel.

BGH (XII ZR 37/05) :: nachehelicher Karrierespung nicht eheprägend

Einkünfte eines Ehegatten, die aus einer erst nach der Trennung aufgenommenen oder ausgeweiteten Erwerbstätigkeit erzielt werden, sind bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen, wenn diese Berufstätigkeit anstelle einer zuvor geleisteten Haushaltsführung aufgenommen worden ist (BGH, Urteil vom 13.6.2001, FamRZ 2001, 986 = NJW 2001, 2254).

Nach der Scheidung eintretende Einkommensminderungen, sind für die Bedarfsbemessung zu berücksichtigen, sofern sie nicht auf einer Verletzung von Erwerbsobliegenheiten beruhen (BGH FamRZ 2003, 590, 591).

OLG Zweibr vom 2006-06-16 (2 UF 219/05) :: Zur Erwerbsobliegenheit eines vollumfänglich Erwerbsunfähigen (NJW-Spezial 2007,058)
BGH (XII ZR 211/02) :: Zum Einsatzzeitpunkt für Aufstockungsunterhalt
BGH (XII ZR 37/05) :: Einkommensverminderung durch Eintritt in Religionsgemeinschaft

Einkünfte, die aus einer überobligationsmäßig ausgeübten Erwerbstätigkeit erzielt werden, prägen die ehelichen Lebensverhältnisse nicht (BGH FamRZ 2003, 518).

15.2 Halbteilung und Erwerbstätigenbonus

Der eheangemessene Bedarf eines Ehegatten (ohne Vorsorgebedarf) beträgt 1/2 des den ehelichen Lebensverhältnissen entsprechenden Einkommens eines oder beider Ehegatten, bereinigt um die berücksichtigungsfähigen Lasten und den Tabellen-Kindesunterhalt (ab 135% ohne Abzug des hälftigen Kindergeldes, in den unteren Einkommensgruppen bleibt eine Hinzurechnung des gemäß §1612b Abs.5 BGB nicht angerechneten Teils des Kindergeldes offen).

OLG Ffm (4 WF 136/04) :: Erweiterter Umgang kann Unterhaltsanspruch reduzieren

Erbringt der Verpflichtete sowohl Bar- als auch Betreuungsunterhalt, so gilt Nr. 10.3 (BGH FamRZ 2001, 350).

OLG Ffm (4 WF 136/04) :: Erweiterter Umgang kann Unterhaltsanspruch reduzieren

Auf Erwerbstätigkeit beruhendes Einkommen der Ehegatten wird vorab um einen Bonus von 1/7 bereinigt. Dieser wird jeweils nach Abzug der mit der Erzielung des Erwerbseinkommens verbundenen Aufwendungen (Werbungskosten) sowie grundsätzlich der ehelichen Lasten und des von dem Erwerbstätigen zu leistenden Kindesunterhalts berechnet.

Sind mit der Erzielung von Nichterwerbseinkommen (insbes. Wohnvorteil, Kapitaleinkünfte pp) besondere Aufwendungen verbunden, werden diese von der jeweiligen Einkunftsart abgezogen.

15.3 konkrete Bedarfsbemessung

Ein eheangemessener Unterhaltsbedarf (Elementarunterhalt) kann bis zu einem Betrag von 2.200 EURO als Quotenunterhalt geltend gemacht werden. Ein darüber hinausgehender Bedarf muß konkret dargelegt werden. Eigenes Einkommen des bedürftigen Ehegatten -Erwerbseinkommen nach Abzug des Erwerbstätigenbonus- ist hierauf anzurechnen

OLG Hamm (5 UF 104/05) :: Substanziierungspflicht bei konkreter Bedarfsberechnung (NJW-RR 2006,794)

15.4 Vorsorgebedarf/ Zusatz- und Sonderbedarf

Werden Altervorsorge-, Kranken- und Pflegeversicherungskosten vom Berechtigten gesondert geltend gemacht oder vom Verpflichteten bezahlt, sind diese vom dem Einkommen des Pflichtigen vorweg abzuziehen. Der Vorwegabzug unterbleibt, soweit nicht verteilte Mittel zur Verfügung stehen, z.B. durch Anrechnung nicht prägenden Einkommens des Berechtigten auf seinen Bedarf.

Bei der Bemessung des Altersvorsorgebedarfs kann nach den Grundsätzen der Bremer Tabelle verfahren werden. Altersvorsorgeunterhalt kann i.d.R. nur dann verlangt werden, wenn der angemessene Eigenbedarf (großer Selbstbehalt) gedeckt ist.

BGH (XII ZR 1410/4) :: Zur Höhe des Altersvorsorgeunterhalts bei guten Einkommensverhältnissen (NJW 2007,144; NJWSpezial 2007, 10)

Der Beitrag für Krankenversicherung und Pflegeversicherung ist in jeweils nachzuweisender konkreter Höhe zu berücksichtigen

15.5 Trennungsbedingter Mehrbedarf

Trennungsbedingter Mehrbedarf kann zusätzlich berücksichtigt werden, wenn ausnahmsweise noch die Anrechnungsmethode Anwendung findet. Obergrenze ist das Ergebnis der Differenzmethode.

Zum Anfang

16 Bedürftigkeit

Eigene (erzielte oder zurechenbare) Einkünfte des Berechtigten sind auf den Bedarf anzurechnen, wobei das bereinigte Nettoerwerbseinkommen um den Erwerbstätigenbonus zu vermindern ist.

Zum Anfang

17 Erwerbsobliegenheit

17.1 bei Kindesbetreuung

Bei Kindesbetreuung besteht in der Regel keine Erwerbsobliegenheit des berechtigt betreuenden Ehegatten, bevor das jüngste Kind in die dritte Grundschulklasse kommt. Ab Beginn der dritten Grundschulklasse bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres des jüngsten Kindes besteht in der Regel eine Obliegenheit zur teilweisen, danach zur vollen Erwerbstätigkeit. Davon kann abgewichen werden, vor allem bei mehreren Kindern oder bei Fortsetzung einer bereits vor Trennung nicht wegen einer Notlage ausgeübten Tätigkeit.

OLG Hamm (11 WF 170/06) :: Erwerbsobliegenheit bei Betreuungswechsel (NJWSpezial 2006,441)

17.2 bei Trennungsunterhalt

In der Regel besteht für den Berechtigten im ersten Jahr nach der Trennung keine Obliegenheit zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit.

Zum Anfang

Weitere Unterhaltsansprüche

18 Ansprüche aus § 1615 l

Der Bedarf nach § 1615 l BGB bemisst sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils. Erleidet dieser einen konkreten Verdienstausfall, ist er auch für den Unterhalt zu Grunde zu legen. Der Mindestbedarf entspricht in der Regel dem notwendigen Selbstbehalt (890 EUR)

BGH (XII ZR 11/04) :: Zur Befristung auf drei Jahre

Zum Anfang

19 Bedarf beim Elternunterhalt

Der Bedarf bemisst sich nach der eigenen Lebensstellung des unterhaltsberechtigten Elternteils, wobei nachteilige Veränderungen der Lebensverhältnisse wie sie regelmäßig mit dem Eintritt in den Ruhestand einhergehen, zu berücksichtigen sind. Auch bei bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen ist die Untergrenze des Bedarfs so zu bemessen, dass das Existenzminimum sichergestellt wird. ( vgl. BGH, Urteil vom19.2.2003, FamRZ 2003, 860 ff). Bei einem Heimaufenthalt wird der Bedarf durch die dadurch anfallenden Kosten einschl. der für die privaten Bedürfnisse gewährten Leistungen nach dem SGB XII bestimmt ( vgl. Urteil des BGH vom 7.7.2004, FamRZ 2004, 1370 ff).

Zum Anfang

20 Lebenspartnerschaft

bleibt einstweilen offen

Zum Anfang

Leistungsfähigkeit und Mangelfall

21 Selbstbehalt

21.1 Grundsatz

Es ist zu unterscheiden zwischen dem notwendigen(§ 1603 Abs.2 BGB), dem angemessenen (§ 1603 Abs.1 BGB). und dem eheangemessenen (§§ 1361 Abs.1 ,1578 Abs.1, 1581 BGB) Selbstbehalt.

BGH (XII ZR 240/03) :: Befristung trotz langer Ehedauer
BGH (XII ZR 37/05) :: Zur Befristung des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt
BGH (XII ZR 30/04) :: Selbstbehalt gegenüber Trennungs-/Ehegattenunterhalt liegt zwischen notwendigem und angemessenem Selbstbehalt
BGH :: Zusätzlicher Grenze der Leistungsfähigkeit nach ehel. Lebensverhältnissen bedarf es nicht

21.2 Notwendiger Selbstbehalt

Für Eltern gegenüber minderjährigen Kindern und diesen nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB gleichgestellten Kindern gilt im allgemeinen der notwendige Selbstbehalt als unterste Grenze der Inanspruchnahme.
Er beträgt 890 EURO.
Davon entfallen 510 EURO auf den allgemeinen Lebensbedarf und 380 EURO auf den Wohnbedarf (290 EURO Kaltmiete, 90 EURO Nebenkosten und Heizung)

Verursacht der Umgang des Unterhaltspflichtigen mit den minderjährigen Kindern besondere Kosten, die er nur unter Gefährdung seines Selbstbehalts aufbringen könnte, kommt eine maßvolle Erhöhung in Betracht (BGH FamRZ 2005, 706 ff.).

OLG Ffm (1 UF 127/01) :: Unterschreitung des Selbstbehalts durch Vereinbarung
OLG Ffm (4 WF 136/04) :: Erweiterter Umgang kann Unterhaltsanspruch reduzieren
BGH (XII ZR 56/02) :: Erhöung des Selbstbehaltes oder Verringerung des Einkommens wegen Umgangskosten

21.3 angemessener Selbstbehalt

Im übrigen gilt beim Verwandtenunterhalt der angemessene Selbstbehalt.

21.3.1 (Abkömml/Kindesmutter)

Er beträgt gegenüber volljährigen Kindern, Enkeln und der Mutter/dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 l BGB) 1.100 EURO. Davon entfallen 620 EURO auf den allgemeinen Lebensbedarf und 480 EURO auf den Wohnbedarf ( 370 EURO. Kaltmiete, 110 EURO Nebenkosten und Heizung).

21.3.2 (ElternUnterhalt)

Elternunterhalt Gegenüber Eltern beträgt er mindestens 1.400EURO, wobei die Hälfte des diesen Mindestbetrag übersteigenden Einkommens zusätzlich anrechnungsfrei bleibt. In diesem Mindestbetrag sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 480 EURO ( 370 EURO kalt, 110 EURO Nebenkosten und Heizung) enthalten.

BGH vom 2006-08-30 (XII ZR 98/04) :: Einschränkung bei Vermögensstamm; angemessene Altersvorsorge (FamRZ 2006, 1511)

21.4 eheangemessener Selbstbehalt

Gegenüber Ehegatten gilt grundsätzlich der eheangemessene Selbstbehalt. Er entspricht dem angemessenen Unterhaltsbedarf des Berechtigten (Nr. 15),darf aber gegenüber dem getrenntlebenden Ehegatten den notwendigen Selbstbehalt nicht unterschreiten.Im Geschiedenenunterhalt und der dabei nach § 1581 BGB zu treffenden Billigkeitsabwägung ist sicherzustellen, daß dem Unterhaltspflichtigen gegenüber dem unterhaltsberechtigten Ehegatten ein angemessener Betrag zur Sicherung seiner Existenz verbleibt. Dabei dient ein Betrag in Höhe des großen Selbstbehalts ( 1.100 EURO) monatlich als Anhaltspunkt; Abweichungen sind im Einzelfall möglich.

21.5 Anpassung des Selbstbehalts

21.5.1

Beim Kindesunterhalt kann der jeweilige Selbstbehalt unterschritten werden, wenn der eigene Unterhalt des Pflichtigen ganz oder teilweise durch seinen Ehegatten gedeckt ist (vgl.Nr.22).

OLG Ffm (2 UF 13/05) :: Keine Reduzierung des Selbstbehalts bei Haushaltsgemeinschaft
BGH (XII ZR 56/02) :: Erhöung des Selbstbehaltes oder Verringerung des Einkommens wegen Umgangskosten

21.5.2 (Wohnanteil)

Die Wohnanteile in den Selbstbehalten können angemessen erhöht werden, wenn der Einsatzbetrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.

BGH (XII ZR 26/04) :: Bemessung des notwendigen Selbstbehalts bei geringen Wohnkosten (NJWSpezial 2007, 8)

21.5.3

Lebt der Unterhaltspflichtige mit einem neuen Partner in Haushaltsgemeinschaft, so ist das allein kein Grund für eine Reduzierung des Selbstbehalts.
OLG Ffm (2 UF 13/05) :: Keine Reduzierung des Selbstbehalts bei Haushaltsgemeinschaft

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22 Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten

22.1 minderjährige und privilegierte volljährige Kinder

Ist bei Unterhaltsansprüchen minderjähriger und diesen nach § 1603 Abs.2 Satz 2 BGB gleichgestellter Kinder der Unterhaltspflichtige verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten mindestens 650 EURO angesetzt.

22.2 volljährige Kinder, Enkel, Ansprüche aus § 1615 l

Ist bei Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder, Enkel oder nach § 1615 l Abs. 1 und 2 BGB der Unterhaltspflichtige verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten mindestens 800 EURO angesetzt.

22.3 Elternunterhalt

Ist bei Unterhaltsansprüchen der Eltern das unterhaltspflichtige Kind verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten mindestens 1.050 EURO angesetzt. Im Familienbedarf von 2.450 EURO ( 1.400 + 1.050 EURO) sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von EURO ( 640 EURO kalt + 160 EUR0 Nebenkosten und Heizung) enthalten.

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23 Mangelfall

23.1 Grundsatz

Ein absoluter Mangelfall liegt vor, wenn das Einkommen des Verpflichteten zur Deckung seines notwendigen Selbstbehalts und der gleichrangigen Unterhaltsansprüche nicht ausreicht. Zur Feststellung des Mangelfalls entspricht der einzusetzende Bedarf für minderjährige und diesen nach § 1603 Abs.2 Satz 2 BGB gleichgestellten Kindern dem Tabellenbetrag, für den getrenntlebenden/ geschiedenen Ehegatten seinem Restbedarf (Nr.15,16).

Der Vorwegabzug des Kindesunterhalts bei getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten kann unterbleiben, soweit sich daraus ein Missverhältnis zum wechselseitigen Bedarf der Beteiligten ergibt (Zur Berechnungsweise vgl. BGH FamRZ 2003, 363 ff.)

OLG Ffm (5 WF 85/05) :: Zu hohe Zahlungen an Unterhaltsvorschusskasse für eines der Kinder.

23.2 Die Einsatzbeträge im Mangelfall belaufen sich

23.2.1 (mdj Kinder)

bei minderjährigen und diesen nach § 1603 Abs.2 Satz 2 BGB gleichgestellten Kindern nach Gruppe 6 der Düsseldorfer Tabelle

23.2.2 (exEhegatte)

bei getrenntlebenden/geschiedenen Ehegatten auf 890 EURO

23.2.3 (aktEhegatte)

bei mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten auf 650 EURO (vgl. Nr. 22.1): Anrechenbares Einkommen (ohne Erwerbstätigenbonus) ist vom Einsatzbetrag abzuziehen (vgl. auch hierzu BGH FamRZ 2003, 363 ff.).

23.3 Berechnung

Die nach Abzug des notwendigen Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse ist anteilig auf alle gleichrangigen Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer Einsatzbeträge zu verteilen.

Das im Rahmen dieser Berechnung gewonnene Ergebnis ist auf seine Angemessenheit zu überprüfen.

23.4 Für die Kindergeldverrechnung gilt § 1612 b BGB.

OLG Ffm (4 WF 136/04) :: Erweiterter Umgang kann Unterhaltsanspruch reduzieren
BGH (XII ZR 56/02) :: Erhöung des Selbstbehaltes oder Verringerung des Einkommens wegen Umgangskosten

Zur Unterhaltsbemessung nach Einsatzbeträgen vergleiche auch Aufsatz von Spangenberg.

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Sonstiges

24 Rundung

Der Unterhaltsbetrag ist auf volle EURO zu runden.

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25 Ost-West-Fälle

Bei sog. Ost-West-Fällen richtet sich der Bedarf das Kindes nach der an seinem Wohnsitz geltenden Unterhaltstabelle, der Selbstbehalt des Pflichtigen nach den an dessen Wohnsitz geltenden Selbstbehaltsätzen.

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Anhang

Düsseldorfer Tabelle:

Düsseldorfer Tabelle
St Einkommen 0 - 6 7 - 11 12 - 17 18 ->
1 bis 1300 204 247 291 335 100 v.H.
2 bis 1500 219 265 312 359 107 v.H.
3 bis 1700 233 282 332 382 114 v.H.
4 bis 1900 247 299 353 406 121 v.H.
5 bis 2100 262 317 373 429 128 v.H.
6 bis 2300 276 334 393 453 135 v.H.
7 bis 2500 290 351 414 476 142 v.H.
8 bis 2800 306 371 437 503 150 v.H.
9 bis 3200 327 396 466 536 160 v.H.
10 bis 3600 347 420 495 570 170 v.H.
11 bis 4000 368 445 524 603 180 v.H.
12 bis 4400 388 470 553 637 190 v.H.
13 bis 4800 408 494 582 670 200 v.H.

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Kindergeldverrechnung

Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 1. bis 3. Kind von je 77 EURO

Kindergeldverrechnung (1 - 3)
ESt 1 - 5 Jahre 6 - 11 Jahre 12 - 17 Jahre
1 = 100 v. H. 204 - 5 = 199 247 - 0 = 247 291 - 0 = 291
2 = 107 v. H. 219 - 20 = 199 265 - 8 = 257 312 - 0 = 312
3 = 114 v. H. 233 - 34 = 199 282 - 25 = 257 332 - 16 = 316
4 = 121 v. H. 247 - 48 = 199 299 - 42 = 257 353 - 37 = 316
5 = 128 v. H. 262 - 63 = 199 317 - 60 = 257 373 - 57 = 316
6 = 135 v. H. 276 - 77 = 199 334 - 77 = 257 393 - 77 = 316

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Anrechnung des (hälftigen) Kindergeldes für das 4. Kind und jedes weitere Kind von 89,50 EUR

Kindergeldverrechnung (4 - ..)
ESt 1 - 5 Jahre 6 - 11 Jahre 12 - 17 Jahre
1 = 100 v. H. 204 - 18 = 186 247 - 3 = 244 291 - 0 = 291
2 = 107 v. H. 219 - 33 = 186 265 - 21 = 244 312 - 9 = 303
3 = 114 v. H. 233 - 47 = 186 282 - 38 = 244 332 - 29 = 303
4 = 121 v. H. 247 - 61 = 186 299 - 55 = 244 353 - 50 = 303
5 = 128 v. H. 262 - 76 = 186 317 - 73 = 244 373 - 70 = 303
6 = 135 v. H. 276 - 90 = 186 334 - 90 = 244 393 - 90 = 303

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frühere Tabellen:
2007-07-01 Beschlüsse des OLG Ffm zur Düsseldorfer Tabelle ab 01.07.2007
2005-07-01 Unterhaltsgrundsätze des OLG Ffm ab 01.07.2005 (PDF)
2005-07-01 Unterhaltsgrundsätze des OLG Ffm ab 01.07.2005 (HTML)
2003-07-01 Unterhaltsgrundsätze des OLG Ffm ab 01.07.2003
2003-11-12 Juncker zu den neuen Leitlinien (2003) - Erfahrungsaustausch 10. - 12.11.2003
2001-07-01 Düsseldorfer Tabelle ab 01.07.2001
2001-07-01 Unterhaltsgrundsätze OLG FFm ab 01.07.2001
2001-07-01 Düsseldorfer Tabelle ab 01.07.2001 (Anm.)
2001-07-01 Düsseldorfer Tabelle (Ffm) ab 01.07.2001
1999-07-01 Unterhaltsgrundsätze OLG Ffm ab 01.07.1999
1999-07-01 Düsseldorfer Tabelle ab 01.07.1999
1998-07-01 Düsseldorfer Tabelle ab 01.07.1998
1996-01-01 Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.1996
1992-07-01 Düsseldorfer Tabelle ab 01.07.1992
1989-01-01 Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.1989