Aktuelles |
Düsseldorfer Tabelle - Deutsche Mark |
A.
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Nettoeinkommen |
Altersstufen in Jahren (§ 1612 a Abs. 3 BGB) |
Vomhun- |
Bedarfs- | ||||
(Anm. 3, 4) | (Anm. 6) | ||||||
0 - 5 | 6 - 11 | 12 - 17 | ab 18 | ||||
Alle Beträge in DM | |||||||
1. | bis 2550 | 366 | 444 | 525 | 606 | 100 | 1425/1640 |
2. | 2550 - 2940 | 392 | 476 | 562 | 649 | 107 | 1750 |
3. | 2940 - 3330 | 418 | 507 | 599 | 691 | 114 | 1860 |
4. | 3330 - 3720 | 443 | 538 | 636 | 734 | 121 | 1960 |
5. | 3720 - 4110 | 469 | 569 | 672 | 776 | 128 | 2060 |
6. | 4110 - 4500 | 495 | 600 | 709 | 819 | 135 | 2150 |
7. | 4500 - 4890 | 520 | 631 | 746 | 861 | 142 | 2250 |
8. | 4890 - 5480 | 549 | 666 | 788 | 909 | 150 | 2350 |
9. | 5480 - 6260 | 586 | 711 | 840 | 970 | 160 | 2540 |
10. | 6260 - 7040 | 623 | 755 | 893 | 1.031 | 170 | 2730 |
11. | 7040 - 7820 | 659 | 800 | 945 | 1.091 | 180 | 2930 |
12. | 7820 - 8610 | 696 | 844 | 998 | 1.152 | 190 | 3130 |
13. | 8610 - 9400 | 732 | 888 | 1.050 | 1.212 | 200 | 3330 |
über 9400 | nach den Umständen des Falles |
Anmerkungen
1. |
Die Tabelle hat keine
Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist
monatliche Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen auf einen gegenüber
einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen.
Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten - einschließlich des Ehegatten - ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, erfolgt eine nach Abschnitt C. |
2. |
Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen dem Regelbetrag in Deutsche Mark nach der Regelbetrag-VO für den Westteil der Bundesrepublik in der ab 01.07.2001 geltenden Fassung. Der Vomhundertsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Regelbetrag (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des Regelbetrages mit dem Vomhundertsatz errechneten Richtsätze sind entsprechend § 1612 a Abs. 2 BGB aufgerundet. |
3. |
Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens - mindestens 100 DM, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 290 DM monatlich - geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen. |
4. |
Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen. |
5. |
Der notwendige
Eigenbedarf (Selbstbehalt)
beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1425 DM, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1640 DM. Hierin sind bis 700 DM für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist. Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, beträgt in der Regel mindestens monatlich 1960 DM. Darin ist eine Warmmiete bis 860 DM enthalten. |
6. |
Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch des Ehegattenunterhalts (vgl. auch B V und VI) unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen. |
7. |
Bei volljährigen
Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils
wohnen, bemißt sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der
Tabelle.
Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 1175 DM. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden. |
8. |
Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 160 DM zu kürzen. |
9. |
In den Unterhaltsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten. |
10. |
Das auf das jeweilige Kind
entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b Abs. 1 BGB
grundsätzlich zur Hälfte auf den Tabellenunterhalt anzurechnen. Die
Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der
Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135% des
Regelbetrages (vgl. Abschnitt A Anm. 2) zu leisten, soweit das Kind also
nicht wenigstens den Richtsatz der 6. Einkommensgruppe abzüglich des
hälftigen Kindergeldes erhält (§ 1612 b Abs. 5 BGB).
Das bis zur Einkommensgruppe 6 anzurechnende Kindergeld kann nach folgender Formel berechnet werden: Anrechnungsbetrag = 1/2 des Kindergeldes + Richtsatz der jeweiligen Einkommensgruppe - Richtsatz der 6. Einkommensgruppe (135% des Regelbetrages). Bei einem Negativsaldo entfällt die Anrechnung. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage zu dieser Tabelle. |